Schutz für den Frieden: die Genfer Konvention
Die vier Genfer Konvention sowie drei Zusatzprotokolle enthalten Regeln für den Schutz von Personen, die im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Genfer Konvention gewährt auch das Recht auf Internierung. Ihre Bestimmungen haben sich im Laufe der Weltgeschichte sukzessive entwickelt und jeweils an die Gegebenheiten angepasst. Den ersten Schritt zum Schutz der Menschen in Konfliktsituationen Entwicklung der Genfer Konvention machte Genfer Henry Dunant (1828–1910), der nach der verlustreichen Schlacht von Solferino (1859) erste Schritte einleitete und dessen humanitäre Initiative letztlich zur Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) führte.
Konflikt bedeutet Schutzbedarf
Internierung bezeichnet einen staatlich organisierten Freiheitentzug. So dürfen gemäss Genfer Konvention kriegsführende Staaten auf ihrem Staatsgebiet befindliche Angehörige fremder Staaten von der Bevölkerung abgesondert, sodann isolierte unterbringen. Neutrale Staaten ihrerseits haben die Möglichkeit, Angehörige kriegsführender Staaten auf ihrem neutralen Staatsgebiet zu internieren. Besonders Personen, die aus Furcht vor Verfolgung, aus Gründen ihrer Herkunft, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung aus ihrem Land flüchten können oder wollen den Schutz des Heimatlandes nicht mehr in Anspruch nehmen und somit auf den Schutz fremder Staaten angewiesen.
Kontinuierliche Ergänzung
Im Laufe der Geschichte wird das Recht wegen sich kontinuierlich wandelnder Waffentechnologie und veränderter Methoden der Kriegsführung immer wieder an die neuen Herausforderungen angepasst: 1864, 1899, 1906, 1907 und 1929 werden an internationalen Konferenzen in Genf und Den Haag mehrere Vereinbarungen zum Schutz von Kriegsopfern und zur Reglementierung der Methoden und Mittel der Kriegsführung verabschiedet. Der Zweite Weltkrieg zeigte aber, dass weitere Anstrengungen nötig waren. Eine internationale Konferenz erarbeitet 1949 in Genf die heute geltenden vier Genfer Konventionen. Sie wurden 1977 sowie 2005 durch drei Zusatzprotokolle ergänzt. Die Rechtstellung von zivilen Flüchtlingen wurde erst 1951 mit der Genfer Flüchtlingskonvention geregelt.
Die vier Konventionen
Die für die Bourbaki-Internierung gültige Konvention von 1864 regelte einzig den Schutz von Militärpersonen. Die überarbeitete erste und zweite Konvention von 1949 verpflichtet die kriegführenden Parteien, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie medizinisches Personal, Ambulanzen und Spitäler besonders zu schützen. Sie müssen von der Konfliktpartei, in deren Händen sie sich befinden, geborgen und – unabhängig ihrer Nationalität – gepflegt werden. Sie legen zudem für Spitäler, Krankenfahrzeuge und Personal ein Kennzeichen fest: weisse Fahnen, bzw. Armbinden mit rotem Kreuz. Die dritte und vierte Genfer Konvention enthalten detaillierte Regeln über die Behandlung von Kriegsgefangenen. Die vierte Genfer Konvention schützt Zivilpersonen, die sich in Feindeshand – in eigenem oder in einem besetzten Gebiet – befinden.
Zusatzprotokolle
Das erste Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt die Regeln für internationale bewaffnete Konflikte. Es enthält zudem gewisse Einschränkungen wie das Verbot von Angriffen auf Zivilpersonen und zivile Objekte sowie die Beschränkung der Mittel und Methoden der Kriegsführung. Das zweite Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen, der als einzige Bestimmung auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbar istDas dritte Zusatzprotokoll sieht die Einführung des roten Kristalls als zusätzliches Emblem vor. Dieser kann seit 2007 zusätzlich zu den bereits durch die Genfer Konventionen vorgesehenen Emblemen des roten Kreuzes und des roten Halbmonds zur Signalisierung von Personen und Objekten benutzt werden, die besonderen Schutz brauchen.Bis 2023 haben 196 Staaten die Genfer Abkommen ratifiziert.